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	<title>Wülfing Zeuner Rechel</title>
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	<description>Wülfing &#124; Zeuner &#124; Rechel</description>
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		<title>FG Münster: Musterverfahren entschieden &#8211; Stückzinsen aus Altanleihen sind steuerpflichtig!</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Oct 2012 09:23:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Court Decisions]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch Stückzinsen aus sog. Altanleihen, d.h. aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren, sind zu versteuern. Dies hat &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/en/fg-munster-musterverfahren-entschieden-stuckzinsen-aus-altanleihen-sind-steuerpflichtig/">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch Stückzinsen aus sog. Altanleihen, d.h. aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapieren, sind zu versteuern. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 2. August 2012 (2 K 3644/10 E) entschieden. Mit Blick auf eine erhebliche Zahl gleichgelagerter Einspruchsverfahren, die wegen des gerichtlichen „Musterverfahrens“ bislang ruhen, kommt der Entscheidung eine weitreichende Breitenwirkung zu.</p>
<p>Im Streitfall hatte die Klägerin im Januar 2008 festverzinsliche Wertpapiere erworben. Sie verkaufte die Papiere im Februar 2009 und erhielt hierfür – neben dem Kurswert &#8211; auch sog. Stückzinsen in Höhe von 1.947,67 EUR. Diese Vergütung für den Zinsertrag der Papiere, der auf die Zeit von Beginn des Zinszahlungszeitraums bis zum Verkauf entfällt, sah das Finanzamt als steuerpflichtig an. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass die Stückzinsen für die Altanleihen aufgrund einer Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Einführung der sog. Abgeltungssteuer im Jahr 2009 nicht steuerpflichtig seien.</p>
<p>Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 waren Stückzinsen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern. Diese Regelung ist jedoch seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr anwendbar. Seit Einführung der Abgeltungssteuer sind Stückzinsen vielmehr als Teil des Veräußerungserlöses (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG n.F.) anzusehen und als solcher steuerbar. Allerdings sieht die Übergangsregelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 vor, dass die neuen Vorschriften über die generelle Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen – die nunmehr auch die Stückzinsen umfassen &#8211; nicht für Papiere gelten sollen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden waren. Für diese Anlagen sollten die bisherigen Regeln, wonach Kursgewinne aus Wertpapieren im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F.) steuerfrei waren, bestehen bleiben. Hieraus folgerte die Klägerin – und wie sie viele andere Steuerpflichtige, Berater und Experten -, dass auch in 2009 vereinnahmte Stückzinsen aus vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Anleihen nicht der Besteuerung unterliegen.</p>
<p>Diese Auffassung teilt der 2. Senat des Finanzgerichts Münster nicht. Aus dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG folge, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Die Gesetzesmaterialien belegten zwar, dass der Gesetzgeber die ursprünglich steuerfreien Kursgewinne aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapitalforderungen weiterhin steuerfrei stellen wollte. Jedoch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er darüberhinaus auch die ursprünglich steuerpflichtigen Stückzinsen von der Besteuerung habe ausnehmen wollen. Dies habe er zudem zeitnah im Jahressteuergesetz 2010 klargestellt.</p>
<p>Zwar hat der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wurde allerdings nicht eingelegt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Finanzgericht Münster, Pressemitteilung Nr. 16 vom 15.10.2012)</p>
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		</item>
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		<title>BMJ: Deutschland und Singapur beschließen Verbesserung der steuerlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs</title>
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		<pubDate>Sun, 14 Oct 2012 09:44:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Press]]></category>

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		<description><![CDATA[Deutschland und Singapur sind übereingekommen, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zur Bewältigung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu verbessern. Beide Seiten haben sich &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/en/bmj-deutschland-und-singapur-beschliesen-verbesserung-der-steuerlichen-zusammenarbeit-im-bereich-des-informationsaustauschs/">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland und Singapur sind übereingekommen, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zur Bewältigung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu verbessern. Beide Seiten haben sich darauf geeinigt, den international vereinbarten Standard (Gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen von 2005) für den Informationsaustausch in ihr Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufzunehmen. Dieses Abkommen wird im Anschluss an die nationale Ratifizierung durch beide Seiten in Kraft treten.</p>
<p>Der international vereinbarte Standard ermöglicht den Austausch von Informationen zur Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts des ersuchenden Staats. Im Einklang mit diesem Standard wird der Umfang des Informationsaustauschs daher wie folgt erheblich erweitert:</p>
<ul>
<li>Künftig können Informationen über sämtliche Steuerarten ausgetauscht werden.Der Informationsaustausch ist nicht mehr nur auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beschränkt.</li>
<li>Der Informationsaustausch hängt nicht mehr von der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen in einem der Vertragsstaaten ab.</li>
<li>Der ersuchte Staat ist zur Informationsbeschaffung auch dann verpflichtet, wenn er die erbetenen Informationen selbst nicht für steuerliche Zwecke benötigt.</li>
<li>Das Bankgeheimnis stellt kein Hindernis für den Informationsaustausch dar.</li>
</ul>
<p>Beide Länder werden Möglichkeiten zur Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit in Steuersachen prüfen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesfinanzministerium, Pressemitteilung Nr. 65/12 vom 14.10.2012)</p>
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		<title>Bundesrat: Entschließung des Bundesrates zur Beschränkung des Haftungsrisikos für Betreiber drahtloser lokaler Netzwerke (WLANs)</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Oct 2012 07:35:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Press]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage 1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/en/bundesrat-entschliesung-des-bundesrates-zur-beschrankung-des-haftungsrisikos-fur-betreiber-drahtloser-lokaler-netzwerke-wlans/">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob und wie durch Änderungen der bisherigen Gesetzeslage</p>
<p>1. das Potenzial vorhandener WLAN-Netze stärker nutzbar gemacht werden kann,</p>
<p>2. das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber beschränkt werden kann, z.B. indem<br />
die Haftungsbeschränkung für Access-Provider gemäß § 8 TMG auf andere WLAN-Betreiber erstreckt wird,</p>
<p>3. die Schutzmaßnahmen, die die Betreiber von WLAN-Netzen zur Vermeidung<br />
ihrer Verantwortlichkeit für unbefugte Nutzung durch Dritte zu ergreifen haben, zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien so konkretisiert werden können, dass die Betreiber bei Erfüllung dieser Anforderungen ihre WLANs ohne Haftungs- und Abmahnungsrisiken betreiben können.</p>
<p>Dies soll unter Wahrung der Rechte und Rechtsverfolgungsmöglichkeiten der Inhaber von Urheberrechten und der Funktionsfähigkeit der Strafverfolung geschehen.</p>
<p>Ausdrücklich unterstützt wird in diesem Zusammenhang die mit Beschluss der<br />
Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen und -minister vom 13. und 14. Juni 2012 an das Bundesjustizministerium gerichtete Bitte, sich dieser Problematik anzunehmen und die sogenannte &#8220;Störerhaftung&#8221; für Inhaber von WLAN-Internetanschlüssen und mobilen Internetzugängen einer Überprüfung zu unterziehen. Dabei ist enger Kontakt mit der Europäischen Kommission anzustreben, deren Mitteilung &#8220;Ein kohärenter Rahmen zur Stärkung des Vertrauens in den digitalen Binnenmarkt für elektronischen Handel und Online-Dienste&#8221; vom 11.1.2012 (COM (2011) 942 final) sich auch auf die in den Artikeln 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie geregelte Verantwortlichkeit von Diensteanbietern erstreckt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Begründung:</span></p>
<p>Drahtlose lokale Netzwerke (WLAN &#8211; Wireless Local Area Network) haben sich als Teil der Telekommunikationsinfrastruktur etabliert. Neben WLAN-<br />
Angeboten gewerblicher Access Provider, deren Kerngeschäft darin besteht,<br />
Nutzern öffentlichen Zugang zum Internet zu bieten, gibt es auch zahlreiche<br />
WLANs, die z.B. von Hotels oder Gaststätten als zusätzlicher Service für ihre Kunden betrieben werden.</p>
<p>Darüber ist in den vergangenen Jahren auch die Zahl von WLANs bei privaten Internetanschlüssen stark angestiegen. WLAN-fähige Router werden Inhabern drahtgebundener Anschlüsse häufig durch die Access-Provider in Paketangeboten zur Verfügung gestellt bzw. können zu günstigen Preisen im Handel erworben werden.</p>
<p>Für Betreiber, deren Haftung nicht eindeutig gemäß § 8 TMG beschränk tist<br />
und für die unklar ist, ob und in welchem Umfang von ihnen unter dem<br />
Gesichtspunkt der &#8220;Störerhaftung&#8221; Schutzmaßnahmen verlangt werden, stellt<br />
der Betrieb von WLANs ein beträchtliches Risiko dar. Denn es lässt sich aus<br />
der bisherigen Rechtsprechung nicht sicher ableiten, in welchen Fällen und<br />
unter welchen Voraussetzungen z.B. Wirte, die ihren Gästen ein WLAN<br />
anbieten, befürchten müssen, rechtlich in Anspruch genommen zu werden. Bei<br />
der Verbreitung von Inhalten im Netz ist es zunehmende Praxis, Betreiber oder Nutzer von WLAN-Anschlüssen abzumahnen, wobei die Streitwerte unangemessen hoch und für Bürgerinnen und Bürger oder z.B. Cafés existenzgefährdend sind. Dies verhindert derzeit, dass in stärkerem Maße WLANs frei zur Verfügung gestellt werden.</p>
<p>Klare gesetzliche Vorgaben fehlen auch für die technischen Vorkehrungen gegen missbräuchliche Nutzung, die unter Einbeziehung von Zumutbarkeitskriterien von WLAN-Betreibern erfüllt werden müssen, um ein Haftungs- oder Abmahnungsrisiko auszuschließen.</p>
<p>Die Schaffung solcher Regelungen würde für die Betreiber von WLANs Rechtssicherheit herstellen, damit eine Motivationshürde ,diese als zusätzlichen Service anzubieten , abbauen und dadurch schließlich den Ausbau und die Bereitstellung von für Dritte verfügbaren Internetzugängen beschleunigen.</p>
<p>Auch für die Betreiber rein privater WLANs ist es von großem Interesse, genau zu wissen, welche konkreten Vorkehrungen sie treffen müssen, um Haftungs- und Abmahnungsrisiken sicher auszuschließen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Beschluss des Bundesrates vom 12.10.2012, Drucksache 545/12)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Selbstanzeige – die Möglichkeit für eine straflose Legalisierung unversteuerten Vermögens</title>
		<link>http://www.wzr-legal.com/en/rechtsanwalt-hamburg-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung-steuer-cd-steuerfahndung-strafbefreiung-schwarzgeld-daten-cd-straffreiheit/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=rechtsanwalt-hamburg-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung-steuer-cd-steuerfahndung-strafbefreiung-schwarzgeld-daten-cd-straffreiheit</link>
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		<pubDate>Wed, 15 Aug 2012 14:24:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Press]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Rechte der Steuerfahnder wurden in der Vergangenheit kontinuierlich erweitert. Ende 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der deutsche Staat &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/en/rechtsanwalt-hamburg-selbstanzeige-bei-steuerhinterziehung-steuer-cd-steuerfahndung-strafbefreiung-schwarzgeld-daten-cd-straffreiheit/">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rechte der Steuerfahnder wurden in der Vergangenheit kontinuierlich erweitert. Ende 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der deutsche Staat angekaufte Daten über Steuersünder auch dann für Ermittlungsmaßnahmen und Hausdurchsuchungen nutzen darf, wenn diese Informationen rechtswidrig erlangt worden sind (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2010, Az.: 2 BvR 2101/09).</p>
<p>Nach den aktuellen Presseberichten wird von dieser Möglichkeit trotz des mit der Schweiz bestehenden Steuerabkommens in erheblichem Maße Gebrauch gemacht. Danach hat es bereits zahlreiche Hausdurchsuchungen bei Kunden der Schweizer Großbank „Credit Suisse AG“ im Zusammenhang mit der Tochtergesellschaft „Credit Suisse Life Bermuda Ltd.“ gegeben. Nun soll die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westphalen weitere Steuer-CD´s angekauft haben, die Daten von Kunden der UBS AG und des Bankhauses Coutts in Zürich enthalten sollen. Auch die Privatbank Julius Bär soll ihre Kunden gewarnt haben.</p>
<p>Weitere Ankäufe von Steuerdaten sind zu erwarten: So hat auch der <em>Hamburger</em> Finanzsenator Peter Tschentscher angekündigt, sich an dem Ankauf weiterer Steuer-CD´s beteiligen zu wollen.</p>
<p>Das Risiko einer Strafverfolgung durch die Steuerfahndung ist danach wieder erheblich gestiegen. Zudem kommt es im Jahr 2013 nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz zu einer zwangsweisen Besteuerung des in der Schweiz belegenen Vermögens, wenn der Bundesrat dem Abkommen zustimmt: Danach werden automatisch zwischen 21 und 41 % dieses Vermögens an den Fiskus abgeführt. Auch unabhängig von einer möglichen Strafverfolgung besteht daher dringender Handlungsbedarf.</p>
<p>Das Steuerrecht eröffnet den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit für eine Steuerhinterziehung durch eine sog. strafbefreiende Selbstanzeige zu erlangen (§ 371 AO). Die Anforderungen an eine <span style="text-decoration: underline;">wirksame</span> strafbefreiende Selbstanzeige sind durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahr 2011 erheblich verschärft worden. Insbesondere ist eine vollständige und richtige Nacherklärung erforderlich; anderenfalls führt die Nacherklärung nicht zu einer Strafbefreiung.</p>
<p>Die WZR-Group kann Sie mit ihrem auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Team aus Fachanwälten und Steuerberatern kompetent, schnell und zuverlässig beraten und Sie gegenüber den Finanzbehörden vertreten. Aus unserer langjährigen Tätigkeit sind wir zudem mit den bei den Banken vorhandenen Dokumentationen, die die Grundlage für eine Selbstanzeige bilden, bestens vertraut, sodass wir eine schnelle und vollständige Erfassung der steuerpflichtigen Erträge gewährleisten und hierdurch eine wirksame Nacherklärung für Sie erstellen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Kontakt:</strong></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://wzr-legal.com/attorney/dr-thomas-wuelfing/werdegang/"><strong>Dr. Thomas Wülfing</strong></a></span>, FA Steuerrecht, vereidigter Buchprüfer</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://wzr-legal.com/attorney/markus-gerhardt/werdegang/"><strong>Markus Gerhardt</strong></a></span>, FA Steuerrecht</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://wzr-legal.com/attorney/ronny-wagemann/werdegang/"><strong>Ronny Wagemann</strong></a></span>, Steuerberater</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><a href="http://wzr-legal.com/attorney/katrin-witt/werdegang/"><strong>Katrin Witt</strong></a></span>, Geschäftsführerin, Steuerberaterin</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>News zum Thema Selbstanzeige:</strong></span></p>
<ul>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmj-deutschland-und-singapur-beschliesen-verbesserung-der-steuerlichen-zusammenarbeit-im-bereich-des-informationsaustauschs/">Deutschland und Singapur beschließen Verbesserung der steuerlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs:</a> Deutschland und Singapur sind übereingekommen, ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zur Bewältigung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung zu verbessern. Beide Seiten haben sich darauf geeinigt, den international vereinbarten Standard für den Informationsaustausch in ihr Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufzunehmen.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmj-kein-handel-mit-illegal-erlangten-daten/">Kein Handel mit illegal erlangten Daten:</a> Daten haben im Internetzeitalter einen unermesslichen Wert. Sie sind begehrt und werden auch illegal erworben, mit ihnen werden Geschäfte gemacht. Deshalb lässt die Bundesjustizministerin prüfen, wie der Handel mit illegal erlangten Daten &#8211; auch Steuerdaten - grundsätzlich unterbunden werden kann.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmf-weitere-schritte-zur-bekampfung-der-internationalen-steuerhinterziehung-musterabkommen-uber-informationsaustausch-im-verhaltnis-zu-den-usa-sowie-us-amerikanischen-quellensteuerabzug-veroffentli/">Weitere Schritte zur Bekämpfung der internationalen Steuerhinterziehung &#8211; Musterabkommen über Informationsaustausch im Verhältnis zu den USA sowie US-amerikanischen Quellensteuerabzug veröffentlicht:</a> Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und die USA haben am 8. Februar 2012 in einer gemeinsamen Erklärung vereinbart, die bilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung weiter auszubauen. Die fünf Staaten und die USA haben dazu ein Musterabkommen erarbeitet. Hierdurch werden die von den USA mit dem US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) verfolgten Ziele auf eine zwischenstaatliche Grundlage gestellt. Im Gegenzug verpflichtet sich die USA, den Partnerstaaten steuerlich relevante Informationen zur Verfügung zu stellen.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bm-kabinett-hat-gesetzesentwurf-zur-umsetzung-des-steuerabkommens-mit-der-schweiz-beschlossen/">Kabinett hat Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Steuerabkommens mit der Schweiz beschlossen:</a> Die CD-Käufe mit allen damit verbundenen Fragen und Begleitumständen sind keine auf Dauer tragfähige Lösung. Eine gleichmäßige Besteuerung ist nicht mit Zufallsfunden zu erreichen. Hier wird das Abkommen bessere und weitergehende Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung stellen.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmf-erganzungsprotokoll-zum-steuerabkommen-mit-der-schweiz-unterzeichnet/">Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet:</a> Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten Informationsaustausch. Das Protokoll enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur Abgrenzung der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung des zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmj-schweiz-und-deutschland-erganzen-steuerabkommen/">Schweiz und Deutschland ergänzen Steuerabkommen:</a> Folgende Punkte werden ergänzt: anfallende Erbschaften werden erfasst; Steuerbelastung bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit erhöht; Anzahl möglicher Auskunftsersuchen erhöht; etc.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmf-verhandlungen-zum-steuerabkommen-mit-der-schweiz-erfolgreich-abgeschlossen/">Verhandlungen zum Steuerabkommen mit der Schweiz erfolgreich abgeschlossen:</a> Mit der Paraphierung des bilateralen Steuerabkommens werden die bilateralen finanzwirtschaftlichen Beziehungen und die deutsch-schweizerische Steuerkooperation grundlegend verbessert. Im Ergebnis führt das jetzt ausverhandelte Abkommen zu einer effektiven Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/deutscher-bundestag-koalition-andert-schwarzgeldbekampfungsgesetz/">Koalition ändert Schwarzgeldbekämpfungsgesetz:</a> Nach den Vorschriften des Entwurfs müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige in Zukunft alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bverfg-verfassungsbeschwerde-gegen-die-auf-daten-aus-liechtenstein-steuer-cd-gestutzte-anordnung-einer-wohnungsdurchsuchung-erfolglos/">Verfassungsbeschwerde gegen die auf Daten aus Liechtenstein (&#8220;Steuer-CD&#8221;) gestütze Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung erfolglos:</a> Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderliche Anfangsverdacht ohne Verfassungsverstoß auf Daten gestützt werden kann, die ein Informant aus Liechtenstein auf einem Datenträger an die Bundesrepublik Deutschland verkauft hat.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmf-steuerinformationsabkommen-mit-liechtenstein-in-kraft/">Steuerinformationsabkommen mit Liechtenstein in Kraft:</a> Es verpflichtet jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei auf Ersuchen alle Informationen &#8211; einschließlich Bankinformationen &#8211; zu erteilen, die für die Durchführung eines Besteuerungsverfahrens oder eines Steuerstrafverfahrens im ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmf-schweiz-und-deutschland-unterzeichnen-doppelbesteuerungsabkommen-und-erklarung-zur-aufnahme-von-steuerverhandlungen/">Schweiz und Deutschland unterzeichnen Doppelbesteuerungsabkommen und Erklärung zur Aufnahme von Steuerverhandlungen: </a>Die Lösung, deren Details in den Verhandlungen geregelt werden sollen, umfasst insbesondere auch die Regularisierung der Vergangenheit &#8211; unversteuerte Altgelder sollen regularisiert werden.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmf-deutschland-und-luxemburg-vereinbaren-informationsaustausch-in-steuersachen/">Deutschland und Luxemburg vereinbaren Informationsaustausch in Steuersachen:</a> Danach erteilen sich die Vertragsparteien auf Verlangen Auskünfte für Besteuerungszwecke.</li>
<li><a href="http://wzr-legal.com/bmf-abkommen-mit-liechtenstein-uber-informationsaustausch-unterzeichnet/">Abkommen mit Liechtenstein über Informationsaustausch unterzeichnet:</a> Das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen berechtigt jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei um Auskünfte und Informationen in einer Steuersache zu ersuchen, die Gegenstand einer steuerlichen oder strafrechtlichen Ermittlung oder Untersuchung ist.</li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Bayrischer VGH: Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten aufgehoben</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 09:24:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AxelBurkart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Court Decisions]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/bayrischer-vgh-untersagung-der-vermittlung-privater-sportwetten-aufgehoben-2/</guid>
		<description><![CDATA[Mit heute bekanntgewordenen Urteilen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass zwei Unternehmern die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/en/bayrischer-vgh-untersagung-der-vermittlung-privater-sportwetten-aufgehoben/">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit heute bekanntgewordenen Urteilen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass zwei Unternehmern die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht untersagt worden ist.</p>
<p>Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind zwei Verfügungen der Landeshauptstadt München, mit denen den Klägern untersagt wurde, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Der BayVGH stellt nun auch im Hauptsacheverfahren fest, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann. Denn das &#8211; derzeit noch &#8211; geltende Glücksspielrecht genüge insoweit den europarechtlichen Anforderungen nicht. Wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Politik der Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt.</p>
<p>Das staatliche Sportwettenmonopol beschränke daher die europarechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit in unverhältnismäßiger Weise und könne nicht als Grundlage für Untersagungsverfügungen herangezogen werden.<br />
Wenn die Behörde bisher ihre Untersagungsverfügung zu Unrecht auf das Argument des staatlichen Monopols gestützt habe, könne sie die Untersagung nun im gerichtlichen Verfahren nicht mit der Begründung aufrecht erhalten, dass der Sportwettenvermittler eine erforderliche Erlaubnis weder besitze noch beanspruchen könne. Von seiner hierzu im Eilverfahren vertretenen Auffassung ist der BayVGH im Anschluss an neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgerückt. Zum einen könnten nämlich diese Erwägungen aus prozessrechtlichen Gründen im Gerichtsverfahren nicht „nachgeschoben“ werden. Zum anderen müsste zunächst die zuständige Behörde (hier: Regierung der Oberpfalz) die Frage der Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren prüfen. Erst deren abschließende behördliche Entscheidung sei gegebenenfalls wieder vor Gericht anfechtbar.</p>
<p>Der BayVGH hat die Revision gegen diese Urteile nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 12. Januar 2012, Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505)</p>
<p><em>(Quelle: Pressemitteilung des Bayerischer VGH v. 13.01.2012)</em></p>
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		<title>OLG Hamm: Erfordernis der Erstinstallation bei erstmaliger Veräußerung von Software</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Feb 1997 08:41:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Court Decisions]]></category>

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		<description><![CDATA[Leitsätze a) Bei der erstmaligen Veräußerung eines umfangreichen Software-Pakets an einen neuen Kunden gehört die Erstinstallation bei sachgerechter Auslegung der &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/en/olg-hamm-erfordernis-der-erstinstallation-bei-erstmaliger-verauserung-von-software/">Continue reading</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;">Leitsätze</span></p>
<p>a) Bei der erstmaligen Veräußerung eines umfangreichen Software-Pakets an einen neuen Kunden gehört die Erstinstallation bei sachgerechter Auslegung der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu den übernommenen Pflichten des Lieferanten. Ohne Installation der Software liegen weder die Voraussetzungen einer Ablieferung im Sinne der §§ 478 BGB, 377 HGB noch die einer Abnahme im Sinne der §§ 640, 638 BGB vor.</p>
<p>b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe in der umfangreichen Bedienungsanleitung die erforderlichen Abläufe zur Einrichtung der Software hinreichend geschildert. Dies ist jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn, wie hier, mit dem Kunden ein zusätzlicher Wartungsvertrag geschlossen und die kostenlose Hilfestellung über eine &#8220;Online Mailbox&#8221; vereinbart worden ist.</p>
<p>c) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) nicht die Bezahlung der in der Rechnung vom 17.11.1994 berechneten Schulungsleistungen für zwei Tage in Höhe von 3.404,00 DM verlangen. Diese Leistungen standen in untrennbarem Zusammenhang mit der Bestellung der Software vom 10.11.1994.</p>
<p>OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1997, Az. 13 U 153/96</p>
<p>Hinweis: Die in dieser Entscheidung einschlägigen und zitierten Normen haben sich aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (SchRModG) vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 02.Januar 2002, möglicherweise geändert und sind somit evtl. weggefallen oder finden sich nunmehr an anderer Stelle wieder. Die Kernaussage und die rechtliche Bedeutung des voranstehenden Urteils behalten jedoch unverändert Gültigkeit.</p>
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