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	<title>Wülfing Zeuner Rechel</title>
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	<description>Wülfing &#124; Zeuner &#124; Rechel</description>
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		<title>Vortrag: IT-Recht in der Cloud</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Apr 2013 13:36:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>AxelBurkart</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unser IT-Rechtsexperte Axel Burkart erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und datenschutzrechtlichen Anforderungen, die beim Cloud Computing zu beachten sind. 10. cuAcademy &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/vortrag-it-recht-in-der-cloud/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unser IT-Rechtsexperte Axel Burkart erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und datenschutzrechtlichen Anforderungen, die beim Cloud Computing zu beachten sind.</p>
<p>10. cuAcademy am 24. und 25. April 2013 in Hamburg Fachforum für SAP-integriertes Dokumenten-, Vertrags- und Lizenzmanagement per SAP, Web, Mobile App</p>
<p>Der Vortrag von Herrn Burkart findet am 25.04.2013 statt.</p>
<p><a href="https://www.circle-unlimited.de/events/cuacademy/">Weitere Informationen sowie das Anmeldeformular finden Sie hier.</a></p>
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		<title>Die Welt: &#8220;Ein neues Netzwerk für Investoren aus Arabien&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 11:58:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Welt, 01.02.2013]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Welt, 01.02.2013</p>
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		<title>Hamburger Abendblatt: &#8220;Scheichs wollen in Hamburg investieren&#8221;</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Feb 2013 11:33:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[Hamburger Abendblatt, 01.02.2013]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hamburger Abendblatt,<br />
01.02.2013</p>
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		<title>BMJ: Europa braucht ein faires und gleiches Datenschutzniveau</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2013 10:39:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=12582</guid>
		<description><![CDATA[Zum 7. Europäischen Datenschutztag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Wir brauchen einen europäisierten Datenschutz, der mit großen Schritten das Netz für &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/bmj-europa-braucht-ein-faires-und-gleiches-datenschutzniveau/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>
<p>Zum 7. Europäischen Datenschutztag erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:</p>
</div>
<p>Wir brauchen einen europäisierten Datenschutz, der mit großen Schritten das Netz für alle Europäer auf ein faires und gleiches Datenschutzniveau stellt. Künftig muss der Grundsatz gelten, dass der User weiß, welches Recht für ihn gilt. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Datenschutzgrundverordnung geht in die richtige Richtung, auch wenn noch viel Beratungsbedarf besteht. Unternehmen und Verbraucher verlangen nach einem passenden Rechtsrahmen für das 21. Jahrhundert. Der neue europäisierte Datenschutz darf das deutsche Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Am Ende des Gesetzgebungsprozesses muss der User in Berlin, Paris und Helsinki das Internet unter gleichen Bedingungen nutzen können.</p>
<p>Die Sensibilisierung für den Datenschutz ist über die anstehenden Gesetzesänderungen hinaus jeden Tag wichtig. Deswegen hat das BMJ einen Studentenwettbewerb ins Leben gerufen. Unter dem Motto „Mach Dich nicht nackig“ können Studentinnen und Studenten für ihre Grundrechte werben und kreativ zeigen, wie wichtig die Grundrechte für das Private in der digitalen Welt sind. Einsendeschluss ist der 15. März 2013.</p>
<p><strong>Hintergrund: </strong></p>
<p>Der Europäische Datenschutztag wird auf Initiative des Europarats hin zum siebten Mal veranstaltet. Der 28. Januar wurde vom Europarat als Datum gewählt, weil an diesem Datum die Europaratskonvention 108 zum Datenschutz unterzeichnet wurde. In der Konvention verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, bei der automatisierten Datenverarbeitung die Rechte und Grundfreiheiten und insbesondere das Persönlichkeitsrecht zu wahren.</p>
<p>2008 haben sich die USA und Kanada der Initiative angeschlossen. Seitdem begehen diese Staaten zeitgleich mit dem Europäischen Datenschutztag den Data Privacy Day.</p>
<p>Weiterführende Informationen zum BMJ-Studierendenwettbewerb finden Sie unter <a title="Studierendenwettbewerb" href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/DE/NichtNackig/nichtnackig_node.html"><strong>www.bmj.de/nichtnackig</strong></a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 28.01.2013)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>FG Rheinland-Pfalz: Tante haftet für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau</title>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2013 10:55:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit Urteil vom 22. November 2012 (Az.: 5 K 1186/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Tante unter &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/fg-rheinland-pfalz-tante-haftet-fur-steuerruckstande-ihres-neffen-und-dessen-ehefrau/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div>Mit Urteil vom 22. November 2012 (Az.: 5 K 1186/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Tante unter bestimmten Umständen Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau begleichen muss.In dem entschiedenen Fall wehrte sich die Klägerin gegen sog. Duldungsbescheide des Finanzamtes, mit denen sie für Steuerrückstände ihres Neffen und dessen Ehefrau in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin hatte sich über viele Jahre bemüht, ihrem Neffen und dessen Ehefrau, die beide als selbständige Handelsvertreter tätig waren, im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu helfen. Dennoch gerieten die finanziellen Verhältnisse des Neffen und seiner Ehefrau immer mehr in Schieflage. Dem Finanzamt schuldeten sie zuletzt fast 300.000 € und sie konnten wegen negativer Schufa-Einträge kein eigenes Konto mehr eröffnen. Daraufhin eröffnete die Klägerin bei der A-Bank ein Konto auf ihren Namen und erteilte ihrem Neffen unbeschränkte Verfügungsvollmacht. Der Neffe und seine Ehefrau wiesen ihre Auftraggeber an, Provisionen und Honorare auf dieses Konto zu überweisen. Da Vollstreckungsversuche des Finanzamtes erfolglos blieben, teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass es sich bei den Anweisungen ihres Neffen und dessen Ehefrau an die Schuldner, auf das Konto der Klägerin zu zahlen, um anfechtbare Rechtshandlungen handle und dass das Finanzamt beabsichtige, diese Rechtshandlungen anzufechten. Da nämlich die Forderungen des Neffen und seiner Ehefrau gegen ihre Auftraggeber mit der Zahlung der Auftraggeber auf das Konto der Klägerin erloschen waren, konnte das Finanzamt diese Forderungen nicht mehr pfänden. Die Klägerin eröffnete sodann bei einer anderen Bank (B-Bank) erneut ein Konto auf ihren Namen mit Verfügungsvollmacht für ihren Neffen.  Das Konto bei der A-Bank löste sie wenig später auf. Dem Konto der Klägerin bei der B-Bank wurden erneut Zahlungen für ihren Neffen bzw. dessen Ehefrau (Provisionen und Lebensversicherungen) gutgeschrieben, die der Neffe und seine Ehefrau für ihre Lebensführung verwendeten.</p>
<p>Das Finanzamt nahm die Klägerin – wie angekündigt – in Anspruch (mit sog. Anfechtungs- und Duldungsbescheiden) und verlangte von ihr Wertersatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt, dass ihr Neffe bzw. dessen Ehefrau in der Absicht gehandelt hätten, die Gläubiger zu benachteiligen.</p>
<p>Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Anweisungen des Neffen und seiner Ehefrau an ihre Gläubiger, Zahlungen auf das Konto der Klägerin zu leisten, um anfechtbare Rechtshandlungen gehandelt hat. Das FG war auch davon überzeugt, dass die Klägerin ihrem Neffen und dessen Ehefrau wissentlich geholfen hat, Vermögen vor Gläubigern – insbesondere dem Finanzamt – zu schützen. </p>
<p>Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.01.2013)</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof entscheidet Streit der Familienunternehmen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; über bundesweite Werbung</title>
		<link>http://www.wzr-legal.com/bundesgerichtshof-entscheidet-streit-der-familienunternehmen-peek-cloppenburg-kg-uber-bundesweite-werbung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundesgerichtshof-entscheidet-streit-der-familienunternehmen-peek-cloppenburg-kg-uber-bundesweite-werbung</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2013 10:16:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/bundesgerichtshof-entscheidet-streit-der-familienunternehmen-peek-cloppenburg-kg-uber-bundesweite-werbung/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="justify">Der unter anderem für das Kennzeichenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Verfahren über die Frage entschieden, wie eine bundesweite Werbung von Unternehmen mit identischer Unternehmensbezeichnung gestaltet sein muss.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen, die seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; zahlreiche Bekleidungshäuser im Bundesgebiet betreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in Hamburg und ist im norddeutschen Raum tätig. Die Beklagte, die ihren Sitz in Düsseldorf hat, betreibt Bekleidungshäuser im Westen, Süden und in der Mitte Deutschlands. In den Verfahren hat die Klägerin die Beklagte wegen bundesweiter Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf berufen, im norddeutschen Raum werde ihr aufgrund der gleichlautenden Unternehmensbezeichnungen die Werbung der Beklagten zugerechnet.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beanstandete Werbung verboten. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Berufungsgerichts in den fünf Verfahren aufgehoben.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Zwischen den Parteien besteht aufgrund der seit Jahrzehnten unbeanstandet nebeneinander benutzten identischen Unternehmensbezeichnungen eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anwendbar sind. Diese Gleichgewichtslage hat die Beklagte durch die Ausdehnung ihrer Werbemaßnahmen auf den norddeutschen Raum gestört, in dem nur die Klägerin tätig ist. Da die Beklagte an einer Werbung in bundesweit vertriebenen Medien aber ein anzuerkennendes Interesse hat, kann ihr die Werbung nicht generell verboten werden. Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser der Anzeigen in geeigneter Weise darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung &#8220;Peek &amp; Cloppenburg KG&#8221; gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt. Dies ist in den beanstandeten Anzeigen auch geschehen. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof diese Hinweise als ausreichend erachtet. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass unter dem Firmennamen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; in etwas kleinerer Schrift der Zusatz &#8220;Düsseldorf&#8221; und darunter ein dreizeiliger Text steht, der darüber aufklärt, dass es zwei unabhängige Unternehmen &#8220;Peek &amp; Cloppenburg&#8221; mit Sitzen in Düsseldorf und Hamburg gebe und dass es sich bei dieser Anzeige ausschließlich um eine Information des Düsseldorfer Unternehmens handele. Der Bundesgerichtshof hat es ausreichen lassen, dass dieser Hinweis dem Unternehmensnamen zugeordnet sei. Keinesfalls müsse der Zusatz in seiner Größe und Gestaltung der Werbebotschaft &#8211; etwa den dort abgebildeten Modellen &#8211; entsprechen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin durch die bundesweite Werbung der Beklagten und einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot verneint und insoweit die Klagen abgewiesen.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Die Klägerin hatte sich allerdings auch auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten berufen, wonach die Parteien keine Werbung im Tätigkeitsbereich der jeweils anderen Partei betreiben dürfen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache insoweit unter Hinweis auf die kartellrechtlichen Grenzen, denen solche Abgrenzungsvereinbarungen unterliegen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die hierzu erforderlichen Feststellungen getroffen werden.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify"><strong>Urteil vom 24. Januar 2013 &#8211; I ZR 58/11 </strong></p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 9. April 2009 &#8211; 327 O 533/08<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 17. März 2011 &#8211; 3 U 69/09</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">und</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Urteil vom 24. Januar 2013 &#8211; I ZR 59/11</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 13. November 2008 &#8211; 327 O 265/08<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 17. März 2011 &#8211; 3 U 255/08</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">und</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Urteil vom 24. Januar 2013 &#8211; I ZR 60/11</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 29. Juli 2010 &#8211; 327 O 686/09<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 17. März 2011 &#8211; 3 U 142/10</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">und</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Urteil vom 24. Januar 2013 &#8211; I ZR 61/11</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 29. Juli 2010 &#8211; 327 O 676/09<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 17. März 2011 &#8211; 3 U 139/10</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">und</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Urteil vom 24. Januar 2013 &#8211; I ZR 65/11</p>
<p>LG Hamburg &#8211; Urteil vom 29. Juli 2010 &#8211; 327 O 569/09<br />
OLG Hamburg &#8211; Urteil vom 17. März 2011 &#8211; 3 U 140/10</p>
<p style="text-align: left;" align="justify"> </p>
<p style="text-align: left;" align="justify">(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 13/2013 vom 24.01.2013)</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor</title>
		<link>http://www.wzr-legal.com/bundesgerichtshof-legt-eugh-fragen-zur-neuregelung-des-glucksspielrechts-vor/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bundesgerichtshof-legt-eugh-fragen-zur-neuregelung-des-glucksspielrechts-vor</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jan 2013 10:05:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://wzr-legal.com/?p=12573</guid>
		<description><![CDATA[Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/bundesgerichtshof-legt-eugh-fragen-zur-neuregelung-des-glucksspielrechts-vor/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;" align="center">Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute vier Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vorgelegt.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Nach der Rechtsprechung des BGH handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 &#8211; I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 &#8211; Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich aber die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Seit 1. Januar 2012 gilt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach sind Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen ist die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. In den übrigen Bundesländer gilt dagegen inzwischen ein neuer Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012). Der GlüStV 2012 enthält weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet. Zwar kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht aber kein Rechtsanspruch. Damit unterscheidet sich die Rechtslage im übrigen Bundesgebiet wesentlich von der Schleswig-Holsteins.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen. Das könnte möglicherweise dazu führen, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den anderen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Mit der ersten Frage des Vorabentscheidungsersuchens möchte der Bundesgerichtshof wissen, ob eine Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots wegen der unterschiedlichen Rechtslage in Schleswig-Holstein gegenüber dem übrigen Bundesgebiet schon deshalb ausscheidet, weil die Regelung des Glücksspielwesens in die Gesetzeskompetenz der Länder fällt und die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Bundesländern daher eine Folge der bundesstaatlichen Verfassung Deutschlands ist. In der zweiten Frage geht es darum, ob die Antwort auf die erste Frage davon abhängt, in welchem Maß die unterschiedliche Rechtslage die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels beeinträchtigt.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sprechen insbesondere die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie der Verhältnismäßigkeit dafür, in der bundesstaatlichen Ordnung begründete unterschiedliche Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats nicht als inkohärente Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit anzusehen, soweit sie in der EU nicht harmonisierte Sektoren wie das Glücksspiel betreffen. Jedenfalls sollte es aber nicht zu einer Inkohärenz der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen führen, wenn ihre Eignung durch eine liberalere Regelung in einem einzelnen kleineren Bundesland nur unerheblich beeinträchtigt wird.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Da die neue Landesregierung in Schleswig-Holstein beabsichtigt, dem GlüStV 2012 beizutreten, hat der Bundesgerichtshof den EuGH für den Fall, dass ein solcher Beitritt bis zur Entscheidung des EuGH erfolgt ist, um die Beantwortung der dritten Vorlagefrage gebeten: Mit ihr soll geklärt werden, ob eine möglicherweise bestehende unionsrechtliche Inkohärenz dadurch beseitigt wird, dass Schleswig-Holstein die im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die großzügigeren Regelungen in diesem Bundesland für dort bereits erteilte Konzessionen noch während einer mehrjährigen Übergangszeit fortgelten, weil sie nicht oder nur gegen hohe Entschädigungen widerrufen werden können. Auch hier möchte der Bundesgerichtshof &#8211; dies ist die vierte Frage &#8211; wissen, ob es für die Antwort darauf ankommt, ob während der Übergangszeit die Wirksamkeit der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Nach Ansicht des Bundesgerichtshof sollte es mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn zulässige Regelungen für den Glücksspielbereich, auf die sich die Länder eines Bundesstaates geeinigt haben, in einem Bundesland erst nach einer mehrjährigen Übergangszeit in Kraft gesetzt werden, auch wenn die Wirksamkeit dieser Regelungen im übrigen Bundesgebiet in der Zwischenzeit beeinträchtigt wird. Jedenfalls sollte dies gelten, wenn die Beeinträchtigung nur unerheblich ist.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Folgender Beschluss wurde verkündet:</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">I.Das Verfahren wird ausgesetzt.</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">II.Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 56 AEUV folgende Fragen vorgelegt:</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">1.Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar,</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">-wenn einerseits in einem als Bundesstaat verfassten Mitgliedstaat die Veranstaltung und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nach dem in der überwiegenden Mehrheit der Bundesländer geltenden Recht grundsätzlich verboten ist und &#8211; ohne Rechtsanspruch &#8211; nur für Lotterien und Sportwetten ausnahmsweise erlaubt werden kann, um eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitzustellen sowie dessen Entwicklung und Ausbreitung entgegenzuwirken,</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">-wenn andererseits in einem Bundesland dieses Mitgliedstaats nach dem dort geltenden Recht unter näher bestimmten objektiven Voraussetzungen jedem Unionsbürger und jeder diesem gleichgestellten juristischen Person eine Genehmigung für den Vertrieb von Sportwetten im Internet erteilt werden muss und dadurch die Eignung der im übrigen Bundesgebiet geltenden Beschränkung des Glücksspielvertriebs im Internet zur Erreichung der mit ihr verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigt werden kann?</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">2.Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an, ob die abweichende Rechtslage in einem Bundesland die Eignung der in den anderen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels zur Erreichung der mit ihnen verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">Falls die erste Frage bejaht wird:</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">3.Wird die Inkohärenz dadurch beseitigt, dass das Bundesland mit der abweichenden Regelung die in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels übernimmt, auch wenn die bisherigen großzügigeren Regelungen des Internetglücksspiels in diesem Bundesland hinsichtlich der dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten, weil diese Genehmigungen nicht oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen widerrufen werden könnten?</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">4.Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an, ob während der mehrjährigen Übergangszeit die Eignung der in den übrigen Bundesländern geltenden Beschränkungen des Glücksspiels aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt wird?</p>
<p style="text-align: left;" align="justify"><strong>Beschluss vom 24. Januar 2013 &#8211; I ZR 171/10 &#8211; digibet </strong></p>
<p style="text-align: left;" align="justify">OLG Köln &#8211; Urteil vom 3. September 2010 &#8211; 6 U 196/09</p>
<p style="text-align: left;" align="justify">LG Köln &#8211; Urteil vom 22. Oktober 2009 &#8211; 31 O 552/08</p>
<p style="text-align: left;" align="justify"> </p>
<p style="text-align: left;" align="justify">(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 12/2013 vom 24.01.2013)</p>
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		<title>BFH: Vermögensanlage in „gebrauchte“ Lebensversicherungen ist kein Gewerbebetrieb</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Jan 2013 10:30:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt „gebrauchte“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/bfh-vermogensanlage-in-%e2%80%9egebrauchte-lebensversicherungen-ist-kein-gewerbebetrieb/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt „gebrauchte“ Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, unterhält sie damit auch bei hohem Anlagevolumen und der Einschaltung eines Vermittlers beim Erwerb der Versicherung keinen Gewerbebetrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Oktober 2012 IV R 32/10 entschieden.</p>
<p>Die Klägerin, eine deutsche Personengesellschaft, hatte auf Vermittlung einer US-amerikanischen Gesellschaft sog. „gebrauchte“ Lebensversicherungen auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt erworben. Dort bieten Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherungen zum Kauf an, wenn sie diese weder fortführen noch kündigen wollen. Die Klägerin bezahlte für die erworbenen Lebensversicherungen während der Restvertragslaufzeit die Versicherungsprämien und zog bei Fälligkeit die Versicherungssummen ein. Ein Weiterverkauf der aus Eigenmitteln erworbenen Lebensversicherungen erfolgte nicht. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der Klägerin als gewerblich an, was ertragsteuerlich u.a. zur Folge gehabt hätte, dass die eingezogenen Versicherungssummen ungeachtet einer Spekulationsfrist bei der Klägerin zu Betriebseinnahmen geführt hätten.</p>
<p>Wie das Finanzgericht folgte auch der BFH der Auffassung des Finanzamts nicht. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit der Klägerin über eine private Vermögensverwaltung hinausgegangen sei. Das Finanzamt könne sich zur Begründung seiner Auffassung weder allein auf das Anlagevolumen oder den Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch auf die Einschaltung eines Vermittlers stützen. Vielmehr sei im Streitfall entscheidend, dass sich die Klägerin weder wie ein gewerblicher Händler, dessen Tätigkeit die planmäßige Umschichtung von Vermögenswerten kennzeichne, noch wie ein gewerblicher Dienstleister verhalte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 3 vom 23. Januar 2013)</p>
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		<title>Hessisches Finanzgericht entscheidet zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus sog. Termingeschäften.</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 08:46:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

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		<description><![CDATA[Alt-Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des mittlerweile ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden sind, können nicht ohne &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/hessisches-finanzgericht-entscheidet-zur-verrechnungsmoglichkeit-von-verlusten-aus-sog-termingeschaften/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Alt-Verluste aus Termingeschäften, die im zeitlichen Anwendungsbereich des mittlerweile ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) entstanden sind, können nicht ohne weiteres mit Erträgen verrechnet werden, die im zeitlichen Anwendungsbereich des nunmehr gültigen Investmentsteuergesetzes (InvStG) erzielt wurden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 1902/08).</p>
<p>Im entschiedenen Streitfall waren bei dem klagenden Sondervermögen zum Ende des Geschäftsjahres 2004/2005 Verlustvorträge in Höhe von ca. 1 Million Euro vorhanden, welche als sog. steuerlicher Merkposten intern weitergeführt worden waren. Der Verlustvortrag resultierte aus Verlusten aus Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes. Diese Verluste waren im zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften erzielt worden. In dem Geschäftsjahr 2004/2005 erwirtschaftete der Kläger Zinserträge in Höhe von ca. 4 Millionen Euro und beantragte die Verrechnung der oben genannten Verluste aus Termingeschäften mit Zinsen, inländischen Mieterträgen und sonstigen Erträgen gemäß § 3 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes.</p>
<p>Das Hessische Finanzgericht lehnte &#8211; wie bereits zuvor das Finanzamt &#8211; die beantragte Verlustverrechnung ab. Eine solche Verlustverrechnung komme nur auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, der eine abschließende Regelung hinsichtlich der Verlustverrechnung auf der Ebene des Fonds darstelle, in Betracht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien vorliegend jedoch nicht erfüllt, weil die sich insoweit gegenüberstehenden Verluste und Erträge nach den konkreten Verhältnissen keine negativen bzw. positiven Erträge „gleicher Art“ im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes seien. Zudem enthalte das Investmentsteuergesetzes keine weitere oder darüber hinaus gehende Regelung zur Verlustverrechnung. Damit habe der Gesetzgeber die Praxis der Fondgesellschaften aufgegriffen, Einnahmen und Ausgaben bereits auf der Ebene des Sondervermögens unmittelbar miteinander zu verrechnen und insoweit auf den komplizierten Transfer der Verluste auf die Ebene des Anlegers zu verzichten.</p>
<p>Der Gesetzgeber habe auch nicht eine besondere Übergangsregelung hinsichtlich der Berücksichtigung von Alt-Verlusten aus Termingeschäften geschaffen, die unter dem Geltungsbereich des ausgelaufenen Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften entstanden sind. Schließlich verstoße der Umstand, dass § 3 Abs. 4 des Investmentsteuergesetzes eine Verrechnung mit Alt-Verlusten aus Termingeschäften mit positiven Erträgen aus Zinsen, inländischen Mieterträgen oder sonstigen Erträgen im Sinne des Investmentsteuergesetzes nicht zulasse, auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).</p>
<p>Gegen das Urteil vom 14.11.2012 wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs: IX R 49/12).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Hessisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 18.01.2013)</p>
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		</item>
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		<title>OLG Koblenz: Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jan 2013 08:37:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Philip Schmitz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presse]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Cellulite-Vorbeugung&#8221; und &#8220;Kräftigung der Muskulatur&#8221; nicht wissenschaftlich belegt &#8211; Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben Wer für &#8230;<a class="meta-nav" href="http://www.wzr-legal.com/olg-koblenz-warenhaus-darf-nicht-mit-irrefuhrenden-aussagen-fur-fitnesssandalen-werben/">mehr</a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Cellulite-Vorbeugung&#8221; und &#8220;Kräftigung der Muskulatur&#8221; nicht wissenschaftlich belegt &#8211; Warenhaus darf nicht mit irreführenden Aussagen für Fitnesssandalen werben</p>
<p>Wer für ein Produkt mit einer gesundheitsfördernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. So kann einem Warenhaus die Werbung für Fitnesssandalen untersagt werden, wenn werbende Formulierungen wie „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“ und „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“ nicht wissenschaftlich belegt sind. Dies hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 10. Januar 2013, Az.: 9 U 922/12) und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Mainz bestätigt.</p>
<p>Das beklagte Warenhaus hatte in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte sie u.a. formuliert, die Sandale „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“, „unterstützt eine gute Haltung“ und die „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes“. Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20% im unteren Bereich, bis zu 13% im mittleren Bereich und bis zu 30% im oberen Bereich behauptet. Ein klagender Verein, zu dessen Aufgabe die Wahrung der Wettbewerbsregeln im Interesse seiner Mitglieder gehört, hat die Unterlassung dieser Werbung mit der Begründung beantragt, die werbenden Aussagen seien unrichtig.</p>
<p>Bereits vor dem Landgericht Mainz hatte die Klage Erfolg. Das Gutachten eines Sachverständigen hatte ergeben, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt seien. Die Beklagte wurde daher vom Landgericht verpflichtet, die entsprechende Werbung zu unterlassen.</p>
<p>Die Berufung des Warenhauses gegen dieses Urteil hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts nun zurückgewiesen. Der Senat legte in seiner Entscheidung dar, die Werbung der Beklagten sei irreführend. Es sei nicht wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeige. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucherinnen und Verbraucher geeignet und damit irreführend. Aufgrund dieser Irreführung wurde der Beklagten untersagt, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Pressemitteilung vom 18.01.2013)</p>
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