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BGH-Urteil v. 20.1.2009 - Pflicht zur Offenlegung von Innenprovisionen

A. Vorbemerkung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 20.01.2009 (Az: XI ZR 510/07) erstmals entschieden, dass Anlageberater auch beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Zahlung von Innenprovisionen offen legen müssen. Bereits Ende 2006 hatte der BGH in einer Grundsatzentscheidung klargestellt, dass immer dann, wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären muss, damit dieser beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse erfolgt oder das Eigeninteresse der Bank an einer möglichst hohen Vermittlungsprovision eine wesentliche Rolle spielt (BGH Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05). Da das damalige Urteil sich explizit nur auf Aktienfonds und Wertpapiere bezog, herrschte bislang Unklarheit darüber, inwieweit dieser Grundsatz auch auf geschlossene Fonds, bei denen anders als bei Aktienfonds nur im Platzierungszeitraum investiert werden kann, übertragbar ist.
Mit seiner neuerlichen Entscheidung zur Frage der Offenlegung von Innenprovisionen hat der BGH nunmehr für Klarheit gesorgt und die Rechte der Anleger von Fondsbeteiligungen wesentlich gestärkt.


B. Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Anleger gegen die Commerzbank geklagt. Der Kläger hatte 2001 Anteile für 50.000 € nebst 5 % Ausgabezuschlag (sog. Agio) am Medienfonds CFB Commerz Fonds Nr. 140 gekauft, den eine Commerzbank-Tochter aufgelegt hatte und der ihm von einem Berater der Bank empfohlen wurde. Das Agio, das nach dem Verkaufsprospekt an den Emittenten zu zahlen war, ist dabei aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe als Rückvergütung an die Bank zurückgeflossen. Zudem erhielt die Bank vom Emittenten für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren 3 %. Diese Provisionen wurden dem Anleger im Beratungsgespräch jedoch nicht mitgeteilt. Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, klagte der Anleger wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Höhe von 41.500 € nebst Zinsen.
Vor dem Landgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Auch die gegen die Klagabweisung gerichtete Berufung wurde vom OLG Naumburg zurückgewiesen sowie die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung führte das OLG Naumburg aus, dass die Bank zur Aufklärung über die Innenprovision nicht verpflichtet gewesen sei, da diese weniger als 15 % ausgemacht habe.
Der BGH gab der vom Kläger erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde statt und wies das Verfahren an das OLG Naumburg zurück. Nach Ansicht der BGH-Richter sei die Commerzbank verpflichtet gewesen aufgrund des Beratungsvertrages den Kläger darüber aufzuklären, dass sie vom Emittenten für die Vermittlung der Fondsanteile eine Rückvergütung in voller Höhe des Agios bekam sowie weiterer Provisionszahlungen erhielt. Für die Bank hätte aufgrund dieser Provisionsvereinbarung ein ganz erheblicher Anreiz bestanden, gerade diese Fondsbeteiligung zu empfehlen. Dieser Interessenskonflikt hätte dem Anleger bekannt gemacht werden müssen, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Bank und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten.

C. Ausblick

Der Beschluss des BGH stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der Beraterhaftung dar. Sie ist auf sämtliche Formen von geschlossenen Fonds anwendbar, ob Medien-, Investment-, Schiffs- oder Windkraftfonds. Da Beratungsfehler bei geschlossenen Fonds anders als bei Aktien- und Wertpapieren nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 37a WpHG unterliegen, sondern vielmehr gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst drei Jahre nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung verjähren, kann die BGH-Entscheidung zudem auch für zahlreiche „Altfälle“ relevant werden. Damit droht der Finanzbranche eine erhebliche Zahl von Rückabwicklungen von Finanzgeschäften wegen Falschberatung.

Unsere Spezialisten für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten Sie gerne.

Hamburg, den 17.2.2009

Rechtsanwalt Dr. Stefan Hainke
Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Rechel



BGH 20 1 2009 Beraterhaftung.pdf