Änderung des Überschuldungsbegriffs im Zuge der Finanzmarktkrise

Nachschusspflicht der Genossenschaftsmitglieder beim Ausscheiden aus der Genossenschaft

Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

Insolvenzverwalter können zu Lasten der übrigen Gläubiger einer GbR auf einen Teil der Insolvenzforderung verzichten

Bundesgerichtshof zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

Haftungsfalle negatives Bankkonto bei der insolvenzreifen GmbH (GmbH & Co. KG)

BGH (IX ZR 210/04) vom 12.07.2007: Zum Umfang der Darlegungslast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsrechtsstreit hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Redaktion FD-InsR
Aktuelle Nachrichten
FD-InsR 2008, 268731
I.              Finanzmarktkrise: Änderung des Überschuldungsbegriffs in § 19 Abs. 2 InsO
Mit dem Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG, BGBl. 2008 I, S. 1988) trat auch eine Änderung der Insolvenzordnung in Kraft. Durch Art. 5 des Gesetzes wird Art. 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung wie folgt gefasst:
 
«Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.»
Die Änderung ist nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FMStG befristet bis zum 31.12.2010.
Bisher Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen
 
Damit soll der Begriff der Überschuldung künftig wieder an den sogenannten zweistufigen modifizierten Überschuldungsbegriff anknüpfen, wie er vom BGH bis zum Inkrafttreten der InsO vertreten wurde (BGH, Urteil vom 13.07.1992 – II ZR 269/91, BB 1992, 1898). Bislang müssen die Geschäftsführer von Unternehmen bei einer bilanziellen Überschuldung, die nicht durch Vermögenswerte ausgeglichen werden kann, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt nach bisherigem Recht selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet (jüngst OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2008 - 11 U 278/05, FD-InsR 2008, 266866). Solche Unternehmen sind nun nicht mehr verpflichtet, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.
 
Neuregelung soll für alle Unternehmen gelten
 
Wie das Bundesjustizministerium am 13.10.2008 versicherte, würden von dieser Neuregelung nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen profitieren. Damit werde auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet sei, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen habe, profitieren, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). Aber auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt habe, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichne, oder einem Exporteur, dem es gelungen sei, einen völlig neuen Markt zu erschließen, werde die Gesetzesänderung nützen, so Zypries weiter. Damit werden die Regelungen über den Finanzmarktstabilisierungsfonds laut Zypries wirksam flankiert.
 
Aus der Datenbank beck-online
 
OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2008, BeckRS 2008, 17846
BGH, Überschuldungsstatus: Immaterielles Anlagevermögen, BB 1992, 1898
Erste Verfassungsbeschwerde gegen staatliches Banken-Rettungspaket eingegangen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.10.2008, becklink 268707
Bundesregierung erlässt Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.10.2008, becklink 268662
Bundesrat stimmt Banken-Rettungspaket einstimmig zu - Köhler unterzeichnet, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.10.2008, becklink 268527
 
Im Netz
 
Das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Finanzmarktstabilisierungsgesetz finden Sie als pdf-Dateien auf der Seite des Bundesanzeiger-Verlags.
 
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